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Projektgesellschaft GmbH Insolvenz LiquidationProjektgesellschaften - Auflösung nicht mehr benötigter oder finanziell kostspieliger Rechtsträger

Der Einsatz einer Projektgesellschaft wird bei der Durchführung von Projekten zusehends beliebter. Nach Beendigung stellt sich jedoch die Frage - Was tun mit der GmbH? - Wie umgehen mit den verbleibenden rechtlichen Risiken? - Wir übernehmen!

Bei der Abwicklung der Projektgesellschaft muss professionell und feinfühlig vorgegangen werden, da die grösste Hürde bei der Beendigung der GmbH §613a - Übergang arbeitsrechtlicher Verhälnisse - darstellt.

Projektgesellschaft
  • der Durchführung von Bauprojekten
  • Entwicklung neuer Produkte
  • einer zeitlich abgegrenzten Geschäftstätigkeit
    (Veranstaltungen, Messen, Events usw.)
  • Warum wählt man eine Projektgesellschaft?
  • Bündelung von Personal
  • Haftungsminimierung bei gemeinschaftlich organisierten Projekten
  • wenn die Möglichkeit der Förderung durch die öffentliche Hand gegeben ist
  • stille Betriebsübernahme ohne §613a BGB
Probleme einer Projektgesellschaft

Je nach Umfang der geschäftlichen Entfaltung einer Gesellschaft, welche eigens für die Durchführung von Projekten geschaffen wurde - ist das Ziel jedoch immer - das die Gesellschaft nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurde. Das Projekt ist beendet - jedoch wird immer wieder überraschend festgestellt - das Projekt und Gesellschaft einen gewissen Grad von Verselbständigung erreicht haben.

Die Projektgesellschaft entwickelt mitunter rasch ein Eigenleben. Die mit dem Projekt befassten Mitarbeiter haben zunächst, aus nachvollziehbaren Gründen, kein Interesse an der schnellen Beendigung des Projektes.

Ist das Projekt abgeschlossen, oder das Produkt in den Markt eingeführt - wird aus der Projektgesellschaft schnell eine Organisation die dem Selbstzweck der Mitarbeiter dient. Arbeitszeitkonten füllen sich und deren Nullung ist nicht in Sicht.

Durch den Einsatz verschiedener und kreativer Instrumente - wird die Projektgesellschaft - welche auch als Tochtergesellschaft zu verstehen ist - zunächst  vom "Mutterkonzern" gelöst. Hierbei bleibt immer zu beachten, dass §613a (betriebsübergang) nicht tangiert und sich die Muttergesellschaft nicht dem Vorwurf der "Aschenputtelgesellschaft" ausgesetzt sieht. Diese Hürden fundiert zu umschiffen, wird, neben der schnellen Liquidation, in unserer Planung eine immensive Berücksichtigung finden.

Nach der Bewertung haftungsrechtlicher Risiken wird das Unternehmen aufgelöst und liquidiert. Diese Aufgabe kommt dem erfahrenen Liquidator zu - weil dieser - im Unterschied zum Angestellten - an einer schnellen Lösung im Sinne des Mandanten interessiert ist - und sich nicht durch die "Verschleppung" weitere Rentenanwartschaften sichert.

An den Arbeitsgerichten häufen sich Klagen von Angestellten aus Projektgesellschaften - welche eine abschliessende Klärung der Betriebszugehörigkeit richterlich entschieden sehen wollen - dem sollte vorgebeugt werden

Interessant ist die Liquidation zunächst nur - wenn aus der Auflösung der Gesellschaft ein Liquidationserlös erzielt werden kann. Dabei sind jedoch unbedingt steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Bei der Erstellung eines Liquidationsplanes werden wir stets die Möglichkeiten einer Betriebsaufspaltung ausloten.

Die Auflösung der Projektgesellschaft ist daher unter Umständen in mehreren Etappen zu vollziehen:

  • Messung der Projekteffizienz
  • Analyse zwischen Primär- und Sekundärorganisation der Projektgesellschaft
  • Ausdünnung verwaltungstechnischer Prozesse durch Auslagerung
  • Kündigung von Personal
  • Verwertung oder Verkauf von Vermögenswerten und Lizenzen, Patente usw.
  • Bewertung vertraglicher Verpflichtungen und Prüfung möglicher Sonderkündigungsrechte ( die koordinierte Insolvenz ist zu berücksichtigen )
  • Liquidation und Transfer von Rückstellungen in steuerlich begünstigtere Rechtsformen

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