Insolvenz - fundamentales Risiko für den Geschäftsführer eines Unternehmens
Praktisch gesehen hat jeder Geschäftsführer bzw. Unternehmer Entscheidungen getroffen, welche ihm im Falle der Unternehmensinsolvenz sprichwörtlich "auf die Füsse" fallen können. Zum Verhalten der Geschäftsleitung im Falle einer drohenden Insolvenz existieren unzählige Rechtssprechungen, welche sich allerdings konträr gegenüberstehen. Das Risiko ist enorm. Dem Vorstand bzw. Geschäftsführer beiseite zu stehen, ist unsere Aufgabe. Auf Wunsch übernimmt ein erfahrener Krisengeschäftsführer oder Liquidator die Geschäftsleitung und führt das Unternehmen aus der Krise bzw. bereitet es für die Liquidation (Abwicklung) oder ggf. Insolvenz vor. Ablauf InsolvenzverfahrenIm Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen für einen Bruchteil seines eigentlichen (Unternehmens-) Wertes zerschlagen und verschleudert. Tatsächliche Sanierungen innerhalb eines Insolvenzverfahrens sind absolut die Ausnahme. Aus diesen und weiteren aufgezeigten Gründen sollte ein Insolvenzverfahren immer vermieden werden, soweit dieses natürlich noch möglich ist. Der Geschäftsführer hat während des Verfahrens dem Insolvenzverwalter ständig zur Verfügung zu stehen. Unabhängig davon ob der Unternehmer vielleicht einer neuen Beschäftigung nachgeht oder einfach mental und psychisch nicht mehr in der Lage ist, sich mit seinem insolventen Unternehmen zu beschäftigen. Das wird den Insolvenzverwalter nur wenig interessieren (§ 97 I InsO). Der Insolvenzverwalter ist neben der Forderungsbeitreibung und Verwertung von Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Werkstoffe usw.)- und Immobilienvermögen immer auf der Suche nach eventuellem Fehlverhalten des Geschäftsführers. Dabei wird er erst kurz vor der Insolvenzantragsstellung vorgenommene
Vorverfahren wegen Insolvenzverschleppung Gefahren und Risiken im Insolvenzverfahren
Gesellschaftsgründung:
Privatentnahmen/ Darlehen/ Gehälter an den Geschäftsführer
Darlehen an Gesellschafter und Familienangehörige
Nichtabgabe von
Frühere Zahlungsstockungen und Zahlungsunfähigkeiten
Auch wenn diese Forderungen erledigt wurden.
gesetzliche Bestimmungen Insolvenzverfahren Eine Fülle weiterer gesetzlicher Bestimmungen, die leider nicht hinreichend bekannt sind und in der Rechtssprechung auch noch konträr beantwortet werden, müssen vom Geschäftsführer/ Vorstand unbedingt beachtet werden: Zahlungsverbot (nach § 64 Abs. 2 GmbHG):
Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): Pflicht zur Bedienung von Steuerverbindlichkeiten (nach § 34 Abs. 1 AO) Die Nichterfüllung kann private Haftungen auslösen, was die Finanzbehörden auch pauschal einzufordern pflegen. Wir analysieren Ihre Risiken und zeigen Lösungswege auf! |
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