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Fortführungsprognose als Insolvenzhindernis?
Die Bundesregierung änderte im Zuge des FmStG (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) auch die Insolvenzordnung. §19 Abs. 2 InsO hat befristete Gültigkeit.
Die Gesetzesänderung birgt allerdings weiterhin erhebliche Risiken für Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 2 GmbHG, § 63 Abs. 2 AktG, § 383 StGB.
Insbesondere, wenn die Ertrags- und Finanzplanung des Unternehmens unzureichend dokumentiert ist, kann eine noch so schön kosmetisch aufgewertete „positive“ Fortführungsprognose nichts an der Insolvenzantragspflicht – und der persönlichen Haftung der Vertretungsorgane – ändern.
Zur Vermeidung eigener Durchgriffshaftung muss die Prognose ausführlich überprüft und durch fundierte Unterlagen und Aufzeichnungen detailliert belegt werden. Hierzu gehören auch ein in sich schlüssiges Unternehmenskonzept sowie eine entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung, aus welcher ein Dritter ohne Weiteres erkennen kann, dass sich die Vermögenssituation mittelfristig verbessern wird.
Die Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose ist daher auch ein wichtiges Element der strafrechtlichen Risikovorsorge der Geschäftsführung, da dieser ein haftungsbefreiender Charakter zugeschrieben wird. Damit diese Eigenschaft auch ihre Wirkung entfalten kann, sind allerdings hohe Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Integrität einer Fortführungsprognose ist demnach für eventuelle spätere Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung entscheidend.
In der Praxis stellen Gläubiger nach Vorlage einer geschönten und zu optimistisch formulierten Fortführungsporgnose den Fremd-Insolvenzantrag. Häufig werden Fortführungsprognosen kopiert und mit den Zahlen des eigenen Unternehmens aufgefüllt. Der Fachmann wird allerdings wegen spezieller Bewertungsmaßstäbe diesen "Trick" sofort erkennen. Finden Sie im Internet Vorlagen, gehen Sie davon aus, dass das Ihre Sanierungsbeteiligten diese schnell erkennen. Notwendiges Vetrauen ist damit stark gefährdet, da hier der Sanierungswille nicht deutlich wird.
Die richtige Fortführungsprognose ist bei Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern der Gesellschaft die wichtigste und vor allem seriöseste Grundlage überhaupt.
Die Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens ist nach exakter Prüfung der Situation zu fällen. Diese Entscheidung sollte mit einem Wechsel in der Geschäftsführung einhergehen, da dieser verlorengegangenes Vertrauen zunächst neutralisiert, und in der weiteren Handlungsweise gefestigt wird. Gläubiger und Banken reagieren bei einem Wechsel der Geschäftsleitung zunächst kritisch, können aber durch den Einsatz richtiger Kommunikation Vertrauen gewinnen und sind einer etwaigen Fortführung positiver gegenüber eingestellt.
Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, ergibt sich für die Geschäftsführung die Frage, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen oder das Unternehmen zu liquidieren.
Die Antragsfrist für die neue Geschäftsleitung beginnt mit dem Tag der Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens, sofern dieser keine Insolvenzgründe vor Erstellung des Gutachtens bekannt waren.
Fortführungsprognose als Zahlungsfähigkeitsprognose
Die Feststellung, ob Insolvenzgründe vorliegen, kann nur aus der Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten getroffen werden. Dies setzt die Aufstellung eines Überschuldungsstatus in Form einer Überschuldungsbilanz voraus.
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Der Fortführungsprognose wird ein dokumentiertes Unternehmenskonzept samt Überschuldungsbilanz vorausgesetzt. Die Erstellung einer Überschuldungsbilanz nach den möglichen Prinzipien der Unternehmensbewertung bedarf einer genauesten Analyse der Situation und sollte nur von fachkundiger Stelle vorgenommen werden. Gemeinsam mit einem Steuerberater werden wir innerhalb eines kürzesten Zeitfensters alle notwendigen Konzepte und Prognosen erstellen. Sprechen Sie mit uns! |
Da die Gläubigerinteressen nicht tangieren, wenn das Schuldnerunternehmen trotz bestehender Überschuldung bei planmäßiger Fortführung der Geschäftstätigkeit die Gläubigeransprüche fristgerecht erfüllen kann, tritt zur statischen Feststellung der Überschuldung ein prognostisches Element hinzu: die Fortführungsprognose, die über den Wertansatz der Vermögenswerte entscheidet.
In der Fortführungsprognose ist zu beurteilen, ob das bestehende oder künftige Unternehmenskonzept geeignet ist, das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens im Prognosezeitraum zu sichern. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen, ggf. unter Einbeziehung möglicher Sanierungsmaßnahmen in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen.
Die Fortführungsprognose ist somit eine Zahlungsfähigkeitsprognose.
- Als Prognosezeitraum werden Zeiträume von mindestens einem Jahr, bei innerjährigem Prognosezeitpunkt der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs ausreichend sein.
- Das Ergebnis der Fortführungsprognose bestimmt die in der anschließend aufzustellenden Überschuldungsbilanz anzuwendenden Ansatz- und Bewertungsmethoden.
Ergibt die Fortführungsprognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass das finanzielle Gleichgewicht im Planungszeitraum bedroht ist, sind die Vermögenswerte in der Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten anzusetzen.
Für sie wird der Betrachtungszeitraum, des zur Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgestellten Finanzplans, auf bis zu 3 Jahre erweitert. Es werden wieder die künftigen Zahlungspflichten und die künftig verfügbaren Finanzmittel nach den oben genannten Regeln gegenübergestellt.


Fortführungsprognose - Baustein zur Sanierung von Unternehmen in der Krise